Familienrecht

Scheidung

Die Vertretung Ihrer Interessen im Scheidungsverfahren ist ein zentrales Arbeitsgebiet in unserer Kanzlei. Mit Ihnen gemeinsam wird sorgfältig und umfangreich eine Bestandsaufnahme der familienrechtlichen Bearbeitungsbereiche erfolgen, die einer Regelung zugeführt werden sollen. Dabei beraten wir Sie vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens über dessen Voraussetzung und auch die Konsequenzen einer Ehescheidung, damit Sie entscheiden können, ob Sie die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens wünschen. Die häufig mit einer Trennung oder Ehescheidung einhergehenden vielfältigen Regelungsnotwendigkeiten versuchen wir einer einvernehmlichen und umfassenden Lösung  zuzuführen, um für Sie kostenintensive, langwierige und auch belastende gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Sollte eine einvernehmliche Lösung der Folgesachen nicht erreichbar sein, vertreten wir Sie in den dann notwendigen Verfahren durchsetzungsstark.

Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften

Das Verfahren auf Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird ebenfalls vor dem Familiengericht geführt und hat sehr starke Ähnlichkeiten mit dem Ehescheidungsverfahren. Wie auch dort, sind Fragen des Unterhalts, des Hausrats und auch der Vermögensauseinandersetzung zu klären.

Vermögensauseinandersetzung

Mit der Trennung oder auch der Scheidung wird den Betroffenen häufig erst bewusst, dass die neue Lebenssituation auch Auswirkungen auf ihre Vermögensverhältnisse haben kann. Häufig wurde in guten Zeiten eine Immobilie angeschafft, ohne dass auch eine Regelung für den Fall der Trennung vorgesehen wird oder ein Ehegatte hat während der Ehe ein Unternehmen aufgebaut und fürchtet nun um dessen Bestand. Wir unterstützen Sie bei der Regelung der wirtschaftlichen Folgen der Trennung, Regelung von Zugewinnausgleich, Auseinandersetzung von gemeinschaftlichen Immobilien oder auch Unternehmensbeteiligungen, Arztpraxen.
Neben dem Zugewinn können aber auch verschiedene Probleme bei der Vermögensauseinandersetzung entstehen, z.B. wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Eigentümer einer Immobilie oder Gesellschafter einer Firma oder Gesellschaft sind. Wir können Ihnen helfen, tragfähige zukunftsorientierte Lösungen zu erarbeiten oder Sie bei der Abwehr ungerechtfertigter Forderungen unterstützen.

Immobilien

Viele Paare, die sich eine Immobilie anschaffen, machen sich keine oder nur wenige Gedanken, was mit der Immobilie oder auch nur mit den Kosten der Immobilie (Darlehen, laufende Verbrauchskosten und Abgaben) geschehen soll, wenn sie sich einmal trennen. Soll einer der Partner die Immobilie übernehmen? Geht das finanziell überhaupt? Wie verhält sich das mit vielleicht vorrangigen Unterhaltsansprüchen? Sofern Darlehensverbindlichkeiten zu beachten sind: Entlässt die Bank den weichenden Eigentümer aus der Schuldhaft (Schuldhaftentlassung) für etwaige Darlehen? Wir unterstützen Sie bei der Regelung dieser Fragen und bei der Erarbeitung von Lösungen.

Kreditverpflichtung / Schuldhaftentlassung

Gemeinsam begründete Darlehens- oder Mietverbindlichkeiten binden die finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen. Häufig gewähren Kreditinstitute nur dann Darlehen, wenn auch der Ehegatte den Darlehensvertrag mit unterschreibt. In einigen Fällen hält die Rechtsprechung diese Vorgehensweise für unlauter, z.B. wenn der zur Unterschrift gebetene Ehegatte über erkennbar keine oder nur geringe Einkünfte verfügt und sich daran auch voraussichtlich in absehbarer Zeit nichts ändert oder wirtschaftlich nicht erfahren ist. In diesen Fällen hat der Betroffene einen Anspruch darauf von dem kreditgewährenden Institut aus der Schuldhaft für diese Darlehen wieder entlassen zu werden.
Sofern Immobiliendarlehen aufgenommen worden sind und ein Ehegatte, Lebenspartner oder nichtehelicher Lebensgefährte nach Trennung und Scheidung die Immobilie allein übernimmt, möchte der Weichende ebenfalls aus der Schuldhaft entlassen werden. Auch diese Regelungen sind häufig Gegenstand der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Parteien.

Gesamtschuldnerischer Ausgleich / Schuldenausgleich

Wer für seinen Ehepartner oder einen Mitschuldner Verbindlichkeiten, z.B. Bankverbindlichkeiten, Mietschulden o.a. übernimmt, kann in vielen Fällen einen hälftigen Ausgleich der aufgewendeten Beträge durch den anderen Schuldner fordern. Wir unterstützen Sie bei der Forderung dieser Aufwendungen, aber auch bei der Abwehr ungerechtfertigter Forderungen.

Unterhalt

Unterhaltsansprüche haben für Unterhaltsschuldner, d.h. für denjenigen, der auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird, und Unterhaltsgläubiger, d.h. für denjenigen, der Unterhalt zu bekommen hat, häufig existenzielle Bedeutung. Das Gesetz kennt viele verschiedene Unterhaltsansprüche, z.B. für Ehegatten nach der Trennung den Ehegattentrennungsunterhalt und nach Rechtskraft der Ehescheidung den nachehelichen Unterhalt. Jeder dieser Unterhaltsansprüche unterliegt unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen.

Für minderjährige oder volljährige Kinder bestehen ebenfalls Unterhaltsansprüche; privilegiert, wenn sie minderjährig sind oder sich noch in einer allgemeinbildenden Schulausbildung befinden, aber auch Ausbildungsunterhalt oder Studierendenunterhalt.

Unterhaltsansprüche können im gesetzlichen Rahmen auch von Müttern nichtehelicher Kinder gegen den Vater des Kindes geltend gemacht werden.

Aber auch der Unterhaltsanspruch für Eltern gegen ihre Kinder bekommt eine wachsende Bedeutung und der häufig damit zusammenhängende Sozialhilfe- und Pflegekostenregress.
Wir unterstützen Sie bei der Klärung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen oder bei einer späteren Überprüfung bzw. Abänderung dieser Ansprüche.

Trennungsunterhalt

Mit der Trennung von Ehepartnern oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können Unterhaltsansprüche entstanden sein. Diese bestehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, bis zu Rechtskraft einer Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Der Unterhalt dient zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Gleichzeitig können aber auch Ansprüche auf Krankenunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt bestehen. Zum Unterhalt kann auch der Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren gehören.

Nachehelicher Unterhalt

Auch nach einer rechtskräftigen Scheidung kann aus unterschiedlichen Rechtsgründen ein Anspruch auf Unterhalt, etwa wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, wegen Aufstockung, Krankheit, Ausbildung und auch aus anderen Rechtsgründen bestehen. Daneben kann auch ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt für Krankheit und Alter bestehen.

Die Dauer eines solchen Unterhaltsanspruchs kann an die Feststellung anknüpfen, wie lange Ehegatten verheiratet sind, ob ehebedingte Nachteile für den Ehegatten durch die Eheschließung und die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, etwa infolge der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder eingetreten sind oder eines aufgrund gemeinschaftlicher Entscheidung der Ehegatten gelebten Karriereverzichts eines der Ehegatten. Ehegatten sollen sich, dass ist mit der Unterhaltsreform vom 01.01.2008 klargestellt, verstärkt um ihr eigenes Auskommen sorgen, aber auch dann auf Unterhalt zurückgreifen können, wenn sie aus Gründen, die in der Ehe liegen, nicht angemessen für sich sorgen können.

Alte Unterhaltstitel können im Wege der Abänderungsklage an die neue Rechtslage oder bei Veränderung von unterhaltsrelevanten Umständen an diese neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder haben einen Anspruch gegen den nicht betreuenden Elternteil auf Unterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, d.h. nach der Höhe seines Einkommens und dessen Bereinigung um unterhaltsrelevante Aufwendungen.

Volljährige Kinder können einen Anspruch gegen ihre Eltern haben, etwa wenn sie noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, studieren, oder sich in einer Ausbildung befinden und wegen der Ausbildung noch nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Der Unterhaltsanspruch richtet sich gegen beide Elternteile, sofern sie zur Zahlung von Unterhalt in der Lage sind.

Ehevertrag und Partnervertrag

Verträge bieten für Eheleute, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und auch unverheiratete Lebensgefährten die Möglichkeit, einzelne oder auch umfassende Regelungen für die Zukunft zu treffen. So können z.B. Regelungen über den Güterstand, z.B. Zugewinn, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft (bei Ehegatten und Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften), das Vermögen oder auch den Unterhalt getroffen werden. Die Vertragsparteien haben so die Gelegenheit, die Regelungen für sich zu vereinbaren, die sie für ausgewogen und gerecht halten und die ihren eigenen Vorstellungen entsprechen.

Eheleute oder auch künftige Eheleute können durch Errichtung eines Ehevertrages Streitigkeiten im Falle der Trennung vermeiden.

Insbesondere auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften ist eine Regelung zu empfehlen, da das Gesetz nur wenige Ansprüche wegen Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung und auch wegen des Hausrats regelt.

Zugewinn

Wer heiratet und keinen Wahlgüterstand (Gütertrennung, selten Gütergemeinschaft) vereinbart, lebt in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Beendigung des Güterstandes durch Vertrag, Scheidung oder Tod kommt es zum gleichmäßigen Ausgleich der während der Ehe aufgrund eigener Wirtschaftskraft hinzugewonnenen Vermögenswerte unter den Eheleuten. Was durch Erbschaft, bestimmte Schenkungen oder durch Ausstattung erworben worden ist, wird nicht ausgeglichen, wohl aber Wertsteigerungen, die auch diese Vermögensmassen während der Dauer des Güterstandes erfahren haben.

Der Ausgleich des Zugewinns kann als Folgesache bei dem Scheidungsverfahren und auch als isolierter Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Wir versuchen aber für Sie, Sie zunächst bei einer außergerichtlichen Regelung des Zugewinns zu unterstützen. Sofern eine außergerichtliche Regelung des Zugewinns nicht erreicht werden kann, unterstützen wir sie auch im gerichtlichen Verfahren.

Sorgerecht

Eltern bleiben Eltern. Es kommt auch bei der Ehescheidung nicht mehr automatisch zu einem Sorgerechtsverfahren, sondern verheiratete Eltern bleiben grundsätzlich beide sorgeberechtigt, es sei denn, das Kindeswohl erfordert eine Entscheidung des Gerichts über das Sorgerecht.

Unverheiratete Eltern können durch eine gemeinsame Erklärung ebenfalls gemeinsam Sorgeberechtigt sein. Väter nichtehelicher Kinder haben heute einen Rechtsanspruch auf die Einrichtung gemeinsamer elterlicher Sorge, es sei denn, das widerspräche dem Kindeswohl.

Wir unterstützen und beraten Sie bei allen Fragen, die die elterliche Sorge und auch die Betreuung Ihrer Kinder betreffen, auch nach einer Trennung.

Umgangsrecht

Häufig streiten sich Eltern über die Frage, wie oft und wie lange sollen ein oder mehrere Kind(er) den Elternteil sehen und besuchen, bei dem sie nicht leben. Auch für Großeltern, Stiefeltern oder auch Pflegeeltern kann sich diese Frage stellen.

Wir beraten und unterstützen Sie bei der Erarbeitung außergerichtlicher Umgangsvereinbarungen und auch im gerichtlichen Umgangsverfahren.

Im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Lübeck besteht zwischen Gericht, Jugendamt und Anwaltschaft eine Verfahrensabsprache, die solche Verfahren vereinfachen und verkürzen sollen, mit dem Ziel, die Beziehungen und Bindungen von Eltern und Kindern auch über die Regelung einer solchen Streitfrage zu erhalten. Informieren Sie sich gerne auf der Internetseite des Amtsgerichts Lübeck:
www.schleswig-holstein.de

Kindschaftsverfahren / Statusverfahren Vaterschaftsfeststellung / Anfechtung der Vaterschaft

Für Kinder, die in eine Ehe geboren werden, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass der Ehemann der Kindesmutter auch der  rechtliche Vater ist.  Die rechtliche Vaterschaft ist nicht immer identisch mit der biologischen Vaterschaft. Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, beraten wir Sie und klären mit Ihnen, welche Möglichkeiten bestehen, die Vaterschaft klären zu lassen.

Wir vertreten Sie in etwa notwendigen Vaterschaftsfeststellungsverfahren und auch Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
Sofern die Anfechtung der Vaterschaft erfolgreich ist, klären wir mit Ihnen, ob die Möglichkeit besteht, den tatsächlichen biologischen Vater auf Erstattung von Unterhaltsleistungen (Scheinvaterregress) an das Kind in Anspruch zu nehmen.

Familienrecht mit Auslandsbezug

Familiensachen mit Auslandsbezug können z.B. gegeben sein, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft eine andere Staatsangehörigkeit hat, im Ausland gelebt hat oder lebt oder auch Vermögen im Ausland belegen ist. Auch Sorge-  und Umgangsverfahren können einen ausländischen Bezug aufweisen.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob Ihre Angelegenheit vor einem hiesigen Gericht zu behandeln oder ein Verfahren im Ausland zu führen ist.

Lebenspartnerschaft

Wir vertreten Sie ebenfalls kompetent wegen aller familien- und vermögensrechtlichen Ansprüche, die ebenfalls bei eingetragenen Lebenspartnerschaften entstehen können.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Wenn nichteheliche Lebensgefährten sich trennen, können ebenfalls eine Vielzahl von rechtlichen Fragen und Problemen entstehen, die teilweise dem klassischem Familienrecht (z.B. Kindschaftsrecht, Unterhalt), aber auch aus anderen Rechtsgebieten (Nutzung Wohnraum, gemeinsame Vermögenswerte) entspringen können. Wir können Sie auch wegen dieser Regelungen unterstützen.

Gewaltschutz

Wenn Ehegatten, Lebenspartner, nichteheliche Lebensgefährten oder auch Kinder von häuslicher Gewalt betroffen sind, bietet das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, sehr kurzfristig, teilweise innerhalb weniger Stunden, dem schwächeren Familienmitglied zu helfen, indem z.B. Platzverweise ausgesprochen werden oder eine Wohnungszuweisung.
Wir unterstützen und beraten Sie wegen solcher Maßnahmen und stellen für Sie kurzfristig alle erforderlichen Anträge.

Ehewohnung und Wohnungszuweisung

Manche Paare in Trennung und Scheidung können sich nicht einigen, wer die vormalig gemeinsame Wohnung in Zukunft bewohnen darf / soll. Dann kann, insbesondere, wenn die Belange von Kindern betroffen sind oder einer der Partner sich nicht korrekt verhält (z.B. gewalttätig wird oder Möbel zerschlägt), das Gericht auf Antrag einem der Betroffenen die Wohnung zur vorläufigen oder endgültigen Nutzung zuweisen (Wohnungszuweisung) oder auch bestimmen, wer welche Räume in Zukunft nutzten kann.

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung oder Abwehr entsprechender Anträge.

Versorgungsausgleich

Mit der Scheidung sollen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen hälftigen Ausgleich der während der Ehe angesparten Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rente, Betriebsrenten, Pensionen oder auch privater Altersversorgung herstellen.

Häufig werden bei einer Scheidung aber noch nicht alle Versorgungsbezüge ausgeglichen, das betrifft insbesondere die Betriebsrenten oder auch Altersversorgungen aus berufsständischen Versorgungswerken. Dann kann es erforderlich sein, dass ein Ehegatte / eingetragener Lebensgefährte auch nach Versorgungs- / Renteneintritt noch einmal seine Ansprüche berechnen lässt und ein früherer durchgeführter Versorgungsausgleich neu berechnet und neu durchgeführt wird.

Wir unterstützen Sie in diesen Verfahren.

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